Die Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren innerhalb von 3 Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Schadensersatzanspruch entstanden ist und der Geschädigte von den Umständen seiner Ansprüche Kenntnis hatte oder ohne Fahrlässigkeit gehabt hätte (Beispiel Unfall am 12.04.2012 ? Verjährung + 3 Jahre zum 31.12.2015). Die Rechtsanwälte Kotz aus Kreuztal bei helfen Geschädigten bei der Durchsetzung ihrer Schadensersatzforderungen.
Bei Einstellungsgesprächen muss der Arbeitsnehmer die Fragen des Arbeitsgebers wahrheitsgemäß beantworten. Beantwortet der Arbeitnehmer die Fragen des Arbeitsgebers nicht wahrheitsgemäß, so kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag später wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten. Es gibt jedoch Fragen des Arbeitgebers die unzulässig sind. Stellt ein Arbeitgeber eine unzulässige Frage, so kann der Arbeitgeber bei einer wahrheitswidrigen Antwort des Arbeitsnehmers den Arbeitsvertrag nicht nach § 123 BGB anfechten. Unzulässig sind u.a. Fragen nach: Gewerkschaftszugehörigkeit, Vorstrafen